§12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer, welche Mitglied des Vereins sind, jedoch nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt, jedoch im zweijährigen Versatz. Turnusmäßig wird in jedem ungeraden Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Nach einer Sperrfrist von vier Jahren kann ein Kassenprüfer erneut gewählt werden.

Die Kassenprüfer führen die Aufsicht über die Geschäfte des Vorstandes. Sie haben die alljährliche Kassenrevision vorzunehmen und über ihre Tätigkeit alljährlich auf der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

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