§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützenverein Bad Wünnenberg e.V. mit dem Sitz in Bad Wünnenberg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist
-           die Förderung der Heimatpflege
-           die Beschaffung von Geldmitteln für die Renovierung und Erhaltung des Ehrenmals am Stadtberg in Bad Wünnenberg

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege althergebrachten Brauchtums und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können Zuwendungen erhalten, wenn die Mittel ausschließlich für vorstehende Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied hat jedoch einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beiträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

§3 Wirtschaftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus aktiven Mitgliedern (bis 65 Jahre) und Ehrenmitgliedern zusammen. Als Mitglieder können sich alle unbescholtenen männlichen Personen bewerben, sobald sie im Kalenderjahr das 18.Lebensjahr vollenden. Anträge auf Aufnahme können beim Vorstand schriftlich bzw. mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beitretende ist an die Satzung gebunden. Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes eingezogen werden, können ihre Mitgliedschaft weiter beitragsfrei aufrechterhalten, wenn sie sich vor der Einberufung beim Oberst bzw. beim Geschäftsführer abmelden.

Ehrenmitgliedschaft: Alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und den Verein mindestens 20 Jahre aktiv angehören.

Als Ehrenmitglieder können ernannt werden:
-       Alle männlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben, und wegen körperlicher Gebrechen den Dienst im Verein nicht versehen können.
-      
Förderer des Vereins, die sich durch Unterstützung der Vereinstätigkeit besonders hervorgetan haben.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages entbunden. Jedes Ehrenmitglied muss den Wunsch der Freistellung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge dem geschäftsführenden Vorstand mitteilen, andernfalls werden die Mitgliedsbeiträge in gewohnter Weise eingezogen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung an den Oberst bzw. Geschäftsführer oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Generalversammlung.

§6 Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es mit dem Jahresbeitrag 2 Jahre im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand bzw. auf Wunsch des Auszuschließenden die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses, entbindet ihn jedoch nicht von der Beitragszahlung des Austrittsjahres. Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen oder auf Erstattung von Beiträgen und Leistungen.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds kann frühestens nach 2 weiteren Geschäftsjahren erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist im Rechtsweg nicht anfechtbar.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(1) Oberst (1.Vorsitzender)
(2) 1. Hauptmann (2. Vorsitzender)
(3) Oberstadjutant

(Oberleutnant)

(4) Geschäftsführer (Oberleutnant)
(5) Hauptkassierer (Oberleutnant)
(6) 2. Hauptmann  
(7) 1. Oberleutnant  
(8) 2. Oberleutnant  
(9) Fähnrich 1.Zug (Oberleutnant)
(10) Fähnrich 2.Zug (Oberleutnant)
(11) 1. Leutnant 1.Zug  
(12) 1. Leutnant 2.Zug  
(13) 2. Leutnant 1.Zug  
(14) 2. Leutnant 2.Zug  
(15) Hauptfeldwebel  
(16) Oberfeldwebel  
(17) 1. Feldwebel  
(18) 2. Feldwebel  
(19) Kassierer (Feldwebel)

Aus diesem Vorstand wird ferner ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

  • Oberst
  • 1. Hauptmann
  • Oberstadjutant
  • Geschäftsführer
  • Hauptkassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Weisungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt 3 Jahre. Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstandmitglieder aus, wobei Wiederwahl möglich ist.

Im Jahre 2022 scheiden aus: 6 Personen

(2) Hauptmann
(4) Geschäftsführer
(8) 2. Oberleutnant
(12) 1. Leutnant 2. Zug
(17) 1. Feldwebel
(19) Kassierer

 

Im Jahre 2023 scheiden aus: 6 Personen

(3) Oberstadjutant
(7) 1. Oberleutnant
(9) Fähnerich 1. Zug
(13) 2. Leutnant 1. Zug
(14) 2. Leutnant 2. Zug
(15) Hauptfeldwebel

 

Im Jahre 2024 scheiden aus: 7 Personen

(1) Oberst
(5) Hauptkassierer
(6) 2. Hauptmann
(10) Fähnerich 2. Zug
(11) 1. Leutnant 1.Zug
(16) Oberfeldwebel
(18) 2. Feldwebel

 

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ob durch freiwilligen Austritt oder Nichtwiederwahl durch die Generalversammlung können auch Vorstandsmitglieder, die nicht zur Wahl stehen, ebenso wie jedes andere aktive Mitglied in die zu besetzende Position gewählt werden. Die Ersatzwahl für das ausscheidende Vorstandsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit.
Im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes (z.B. Krankheit) kann der Vorstand einen Vertreter benennen.
Oberst kann nur ein Mitglied werden, welches mindestens 3 Jahre im Vorstand tätig war oder aber mindestens 8 Jahre dem Verein angehört.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-       Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen
-       Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
-       Vorbereitung der Generalversammlung
-       Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-       Ehrungen und Ernennungen

Für die Fassung gültiger Beschlüsse ist wenigstens die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sollte Stimmengleichheit vorliegen, gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm Kraft seines Amtes übertragenen Aufgaben nach bestem Können wahrzunehmen und sich jederzeit für die Interessen des Vereins einzusetzen. Die Vertraulichkeit ist jederzeit zu wahren. Von jeder Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§10 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des nachfolgenden Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang in den Bad Wünnenberger Gaststätten und Veröffentlichung auf der Internetseite des Schützenvereins.

Die Tagesordnung wird vom Gesamtvorstand bestimmt. Anträge von Vereinsmitgliedern, welche bis zum Jahresende beim Oberst bzw. Geschäftsführer eingehen, müssen jedoch als Tagesordnungspunkt festgesetzt werden. Ferner muss jeder Antrag der unter Punkt „Verschiedenes“ gestellt wird, auf der Generalversammlung behandelt und zur Entscheidung geführt werden.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-       Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer
-       Entlastung des Gesamtvorstandes
-       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-       Entscheidung über alle wichtigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegt
-       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.
-       Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
-       Festsetzung einer Umlage für Baumaßnahmen an der vereinseigenen Schützenhalle mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wahlen und alle sonstigen Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit; d.h. mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Über die Form der Abstimmung (z.B. mündlich, Stimmzettel, Akklamation) entscheidet die Versammlung.
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§11 Außerordentliche Generalversammlung

Außerordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.

§12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer, welche Mitglied des Vereins sind, jedoch nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt, jedoch im zweijährigen Versatz. Turnusmäßig wird in jedem ungeraden Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Nach einer Sperrfrist von vier Jahren kann ein Kassenprüfer erneut gewählt werden.

Die Kassenprüfer führen die Aufsicht über die Geschäfte des Vorstandes. Sie haben die alljährliche Kassenrevision vorzunehmen und über ihre Tätigkeit alljährlich auf der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Schützenfest

Das Schützenfest wird alljährlich gefeiert, möglichst Ende Juni. Schützenkönig kann nur derjenige werden, der 3 Jahre Mitglied im Schützenverein ist und den Rest des Vogels abschießt. Bei ungebührlichem Verhalten eines Schützen während des Königsschießens kann diesem vom Vorstand die Schießerlaubnis verweigert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Vorstand allein befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der neue Schützenkönig muss nach dem Königsschießen dem Adjutanten seinen Hofstaat benennen. Ein auswärtiger König muss sich in Bad Wünnenberg abholen lassen.

§14 Begräbnis

Beim Todesfall eines Mitgliedes sollen möglichst viele Vereinsmitglieder den Verstorbenen das letzte Geleit geben, um so den Gemeinsinn und die Eintracht auch nach außen hin zu dokumentieren.
Ebenso ist jedem Mitglied, wenn möglich, durch die Fahne das letzte Geleit zu geben.
Verstorbene Vorstandsmitglieder werden, wenn möglich, von amtierenden Vorstandsmitgliedern getragen.

§15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Bad Wünnenberg. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Bad Wünnenberg verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königsketten, Degen, Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen.
Im Falle der Neugründung des Vereins mit den gleichen Zielsetzungen hat die Gemeinde das Vermögen an den neugegründeten Verein herauszugeben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nichts vom Vereinsvermögen.

§16 Fälle, die in der Satzung nicht geregelt sind

Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand. Dieser kann im Einzelfall diese Entscheidung auf die Generalversammlung übertragen.

§17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 26. März 2022 beschlossen.

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